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BDSG-Novelle: Inkasso wie gehabt

 

Zum 1. April 2010 ist in Deutschland ein Teil der Novelle (I) des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft getreten. Die Novelle stärkt die Rechte der Verbraucher bei der Weitergabe von Informationen über überfällige und unbezahlte Rechnungen an Auskunfteien. Für Gläubiger, die offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zum Realisieren übergeben, ändert sich nichts, so der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

Für die Weitergabe von Schuldnerdaten an Auskunfteien muss laut § 28a BDSG eine der folgenden Bedingungen gelten:

  • Die Forderung ist rechtskräftig tituliert oder es liegt ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil vor.
  • Die Forderung wurde nach § 178 InsO festgestellt und nicht vom Schuldner bestritten.
  • Der Schuldner hat die Forderung ausdrücklich anerkannt.
  • Der Schuldner wurde nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten an die Auskunftei liegen mindestens vier Wochen. Der Gläubiger oder das beauftragte Inkassounternehmen haben den säumigen Zahler rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, darüber unterrichtet, dass seine Daten an eine Auskunftei übermittelt werden. Gleichzeitig gilt, dass der säumige Zahler die Forderung nicht bestritten hat.
  • Das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis kann wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden. Der Gläubiger beziehungsweise sein Vertreter hat den Schuldner über die bevorstehende Übermittlung seiner Daten informiert.

Hat ein Gläubiger ein Inkassounternehmen mit dem Einzug überfälliger Forderungen beauftragt, darf er die entsprechenden Schuldnerdaten weiterhin an den externen Dienstleister übermitteln. Das regelt § 28 Abs. 1 BDSG.

Bei Fragen wenden Sie sich gern an die Kollegen aus dem Legal Department Germany von EOS: ldg@eos-deutschland.de